The second replaces the words contracts entered into with the words contracts entered in the EC system . But the Commission is using the term entered into to mean concluded , and is not referring to the registration of contracts in payment systems. As for the unwinding of the settlement and of securities transactions , the amendment appears to be saying that once payments or securities transactions have been settled , they can no longer be unwound. But the aim of the directive is to protect remittance orders from the risk of unwinding solely while they are within the system , because that is when systemic risk exists ; once the settlement has been made there is no longer any systemic risk , so there is no reason to prohibit the unwinding of sums relating to payments already settled.The effect of paragraph 3 of Amendment No 16 is to delay the opening of insolvency proceedings against an institution participating in the system until the moment when the competent authority formally notifies the other participants that proceedings have been opened. This seems to be an excessively cumbersome procedure , because news of the bankruptcy of a participant in a system tends to spread very quickly through the financial markets ; moreover , such a procedure would extend the preferential regime , as established under the directive , beyond the moment when the participants in the system actually learn of the insolvency in question , which cannot be justified in terms of attempting to avoid systemic risk ; we therefore have difficulty in accepting Amendment No 16 , and the same applies to No 21 | Der Begriff entered into wird von der Kommission jedoch gerade im Sinne von eingebracht verwendet und bezieht sich nicht auf die Verbuchung der Verträge bei den Zahlungssystemen. Was die Rückabwicklung - unwindig - der Wertpapierabrechnungen betrifft , so scheint der Änderungsantrag sagen zu wollen , daß die Zahlungen beziehungsweise die Wertpapiergeschäfte , sobald sie einmal gezahlt wurden , nicht zu einer Rückabwicklung der Abrechnung führen dürfen. Die Richtlinie zielt jedoch darauf ab , Zahlungsaufträge gegen die Gefahr einer Rückabwicklung der Abrechnung ausschließlich während der Zeit , in der sie in das System eingebracht wurden , zu schützen , weil dann das Systemrisiko besteht : sobald einmal die Abrechnung erfolgt ist , besteht kein Systemrisiko mehr , und es gibt somit keinen Grund , die Rückabwicklung der Abrechnung von Beträgen zu untersagen , die bereits beglichene Zahlungen betreffen.Durch den dritten Absatz des Änderungsantrags 16 soll der Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Systemteilnehmer hinausgeschoben und auf den Zeitpunkt festgelegt werden , an dem die zuständige Behörde die anderen Teilnehmer über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens förmlich in Kenntnis setzt. Dieses Verfahren scheint äußerst schwerfällig , da sich Informationen über die Insolvenz eines Systemteilnehmers gewöhnlich sehr schnell auf den Finanzmärkten verbreiten ; überdies würde dadurch die in der Richtlinie vorgesehene Vorzugsregelung auch nach dem Zeitpunkt , zu dem die Systemteilnehmer über die in Frage stehende Insolvenz tatsächlich in Kenntnis gesetzt werden , verlängert werden , was gegenüber dem Ziel , nämlich der Vermeidung des Systemrisikos , nicht zu rechtfertigen ist : daher ist es für uns schwierig , den Änderungsantrag 16 zu übernehmen , so wie der Änderungsantrag 21 von uns nicht übernommen werden kann |