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"subtraction" - Transsoftware English-German dictionary (Wörterbuch Englisch-Deutsch)


Translation(Übersetzung)
subtraction
 
1. {noun}   Subtraktion {f}
 
 
fixed point subtraction Festkommasubtraktion
 
 
 
 
 
Examples (Beispiele)
Mr President , there is considerable uncertainty surrounding certain key aspects of the general good clause concerning the freedom to provide services. In particular , these relate to the implementation of the directives on insurance. We should be aware of the dangers of the possible use of this clause as a means of discriminatory restriction.In fact , as the report states , the harmonisation achieved through the directive of 5 April 1992 has not prevented insurance undertakings wishing to operate in Member States other than the one where they are domiciled from having to comply with cumbersome requirements imposed by the host state.True , the relative failure to establish an internal market in insurance is not due solely to the tendency to interpret the general good clause in a biased way. Problems in the internal operation of the undertakings themselves have also played a part. Nevertheless , the clause must be clearly defined. In my view , it does not matter how this is achieved. The best way may be through subtraction , as the Commission - supported by the rapporteur - is suggesting , or there may be another way , but what is important is to arrive at a clearly stated legal position.To sum up , if a clear legal position is to be established , it is essential to approximate the most important provisions of the law on insurance contracts and insurance conditions. Our citizens will then be able to shop around in an open market and make a choice which is in their own best interest , not that of the insurance undertakings. Member States are adding too many cumbersome requirements to European directives , thus making it difficult for insurance companies to operate in other Member StatesHerr Präsident , ich danke Frau Mosiek - Urbahn , die ich zu ihrem Bericht beglückwünsche. Fast vier Jahre nach Inkrafttreten der Dritten Versicherungsrichtlinien hatte das damit eingeführte System des Euro - Ausweises bereits erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes. Durch die Abschaffung der vorherigen Prüfung der Prämiensätze und der Versicherungsbedingungen wurde ein verstärkter Wettbewerb innerhalb der nationalen Märkte ermöglicht , insbesondere was einige Arten von Tätigkeiten betrifft , die zuvor vom Wettbewerb ausgeschlossen waren. Die Kommission hat jedoch festgestellt , daß zweifellos noch nicht alle durch den Binnenmarkt im Versicherungswesen gebotenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft wurden , was die verschiedenen Redner heute klar herausgestellt haben.Die mit den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern wie Versicherungsunternehmen , Vermittlern , Versicherten und Verbrauchern aufgenommenen Kontakte lassen den Schluß zu , daß der Hauptgrund für diese ungenügende Integration darin liegt , daß die beiden Grundbegriffe des Gemeinschaftsrechts , nämlich freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse , von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gedeutet werden. Durch eine solche unterschiedliche Auslegung entsteht nicht nur allgemein eine erhebliche Rechtsunsicherheit , die ein Hemmnis für die Weiterentwicklung des Marktes bedeutet , sondern damit wird auch zur Aufrechterhaltung nationaler Schranken beigetragen , die ein einwandfreies Funktionieren des europäischen Binnenmarktes verhindern.Zweifellos gibt es legitime Ziele , deren Schutz von den Mitgliedstaaten unter Berufung auf das Allgemeininteresse gerechtfertigt werden kann , wozu als wichtigstes der Verbraucherschutz gehört. Gestatten Sie mir , Ihnen zu versichern , daß es nicht in der Absicht der Kommission liegt , die aufrichtigen Anliegen , die in bezug auf letzteren bestehen , etwa in Frage zu stellen.Es ist jedoch ebenso offenkundig , daß die Mitgliedstaaten in vielen Fällen von dem ihnen durch den Begriff des Allgemeininteresses gebotenen Ermessensspielraum einen übermäßigen Gebrauch machen , um die Anwendung ihrer gesamten innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf ausländische Dienstleistungserbringer zu rechtfertigen. Für das Allgemeininteresse bestehen nämlich keine auf Gemeinschaftsebene harmonisieren Rechtsvorschriften ; eine solche Harmonisierung wäre im übrigen auch nicht möglich , da von einem Mitgliedstaat zum andern unterschiedliche nationale Interessen bestehen. Der Begriff des Allgemeininteresses sollte allerdings sehr restriktiv ausgelegt werden , da er eine Beschränkung der im EG - Vertrag verankerten Grundfreiheiten beinhaltet. Ein unrechtmäßiger Gebrauch dieses Begriffs durch die Mitgliedstaaten läßt sich dadurch vermeiden , daß die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien , nämlich Nichtdiskriminierung , Verhältnismäßigkeit , Notwendigkeit sowie Ausschluß von Mehrfachleistungen , eingehalten werden
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