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"cubit" - Transsoftware English-German dictionary (Wörterbuch Englisch-Deutsch)


Translation(Übersetzung)
cubit
 
1. {noun}   Elle {f}
 
 
 
Examples (Beispiele)
Mr President , ladies and gentlemen , I should like to begin by thanking the Environment Committee and in particular , of course , the rapporteur , Mrs Breyer , for her valuable report. Thank you also for your valuable input into this discussion.The proposal before us is the second that the Commission brings forward under the Framework Directive 96/62 on air quality assessment and management. It will set new limit values. These limit values are based on the latest advice from the World Health Organisation.There are many areas in which the Commission can agree with the constructive amendments proposed by the Committee. We accept amendments that bring this proposal into line with the final position on the first air quality daughter directive , 1999/30 , which was adopted in April this year. We , therefore , accept Amendments Nos 1 and 6.I share the Environment Committee's view that the most critical area for discussion is the limit value for benzene and the timetables for meeting it. Benzene is difficult since there is no identifiable threshold for effects. The Commission can , in principle , accept Amendment No 2 , which makes this clear. We suggest a slight rewording in line with standard terminology ; that is : Whereas benzene is a human genotoxic carcinogen and there is no identifiable threshold below which there is no risk to human health ; Where the limit value is concerned , the Commission believes that its proposal for an annual average concentration of 5 micrograms per cubit metre is well balanced. It will provide a high level of protection , but should be generally achievable throughout the Union over the next ten yearsHerr Präsident , meine Damen und Herren. Zunächst einmal möchte ich dem Umweltausschuß und insbesondere Frau Breyer , der Berichterstatterin , für diesen wertvollen Bericht danken. Auch Ihnen vielen Dank für Ihre wertvollen Diskussionsbeiträge.Bei dem uns vorliegenden Vorschlag handelt es sich um den zweiten Vorschlag , den die Kommission entsprechend der Rahmenrichtlinie 96/62 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität vorlegt. Darin werden neue Grenzwerte festgelegt , denen die jüngsten Richtwerte der Weltgesundheitsorganisation zugrunde liegen.In vielen Bereichen kann die Kommission den vom Ausschuß vorgeschlagenen konstruktiven Änderungen zustimmen. Wir akzeptieren Änderungen , durch die der Vorschlag dem endgültigen Standpunkt zur ersten Tochterrichtlinie zur Luftqualität angeglichen wird , die im April dieses Jahres angenommen wurde. Wir akzeptieren daher die Änderungsanträge 1 und 6.Ich teile den Standpunkt des Umweltausschusses , daß der Grenzwert für Benzol und die entsprechenden Fristen zu seiner Erreichung den wichtigsten Diskussionsbereich bilden. Benzol stellt insofern ein schwieriges Problem dar , als es für seine Wirkung keinen Schwellenwert gibt. Die Kommission kann Änderungsantrag 2 , der dies klarstellt , prinzipiell zustimmen. Wir schlagen folgende geringfügige Umformulierung entsprechend der offiziellen Terminologie vor : Benzol ist ein humanes genotoxisches Karzinogen , für das es keinen Schwellenwert gibt , bei dessen Unterschreitung ein Risiko für die menschliche Gesundheit auszuschließen ist. Hinsichtlich des Grenzwertes vertritt die Kommission den Standpunkt , daß eine jährliche Konzentration von durchschnittlich fünf Mikrogramm pro Kubikmeter Luft angemessen ist. Dieser Grenzwert bietet einen hohen Schutz und dürfte in den nächsten zehn Jahren unionsweit erreichbar sein. Die Kommission kann daher dem Teil des Änderungsantrags Nr. 20 , in dem eine Festsetzung des Grenzwertes auf vier Mikrogramm pro Kubikmeter Luft gefordert wird , nicht zustimmen
On balance , the Commission now considers that it may be feasible to limit extensions to a maximum of five years. It therefore accepts most of Amendment No 22 , which we prefer to Amendment No 5. It does not , however , feel that it can support a temporary limit value of 10 micrograms per cubit metre without information on feasibility. The Commission cannot accept that part of Amendment No 22. Amendment No 11 is partly related to Amendment No 22 , and the Commission accepts it in part. The Commission does not accept the part of Amendment No 11 which would insert a requirement that a more stringent limit value for benzene should be proposed in 2004. The proposal already makes clear that the aim of the review will be to look at the latest evidence and , if necessary , to improve protection still further. We should leave such decisions open until we have all the evidence in front of us.The Commission can accept Amendment No 10 which points out the importance of looking at effects on sensitive populations. The Commission agrees with the Environment Committee that indoor conditions have significant effects on health , but we do not think this proposal is the vehicle for considering how to tackle this issue. The subject is much wider than benzene and carbon monoxide and needs , therefore , to be looked at in a wider framework. From a technical point of view , Directive 96/62 defines ambient air as outdoor air only. The Commission cannot therefore accept Amendments Nos 3 and 12 nor the partly related Amendment No 18. Indoor air , as I also know that Mrs Breyer is engaged in this issue , could be taken up within the framework of a new environmental action programme.Providing good up - to - date information to the public is the key element of the new framework for improving air quality. The Commission can accept that part of Amendment No 7 which would add to the list of means that Member States might use to inform the public about air quality. It does not , however , accept that part of the amendment that would require Member States to make lists of organisations that get information and send them to the Commission. It was decided during discussions of the first daughter directive that such lists would be too bureaucratic and could even be misleading. The Commission accepts Amendment No 8 , which requires better public information on carbon monoxide as an improvement to its proposalDie Kommission stimmt daher Änderungsantrag Nr. 22 , den wir Änderungsantrag Nr. 5 vorziehen , größtenteils zu. Einer zeitweiligen Begrenzung auf 10 Mikrogramm je Kubikmeter Luft kann sie ohne Informationen in bezug auf die Machbarkeit jedoch nicht zustimmen. Diesen Teil von Änderungsantrag Nr. 22 kann die Kommission nicht akzeptieren. Änderungsantrag Nr. 11 hängt zum Teil mit Änderungsantrag Nr. 22 zusammen , und die Kommission stimmt ihm zum Teil zu. Die Kommission lehnt den Teil von Änderungsantrag Nr. 11 ab , der fordert , daß 2004 gegebenenfalls ein strengerer Grenzwert für Benzol vorgeschlagen werden soll. Aus dem Vorschlag geht bereits hervor , daß das Ziel der Überprüfung darin besteht , sich mit den neuesten Erkenntnissen auseinanderzusetzen und den Schutz erforderlichenfalls weiter zu erhöhen. Wir sollten derartige Entscheidungen erst dann treffen , wenn uns alle Fakten vorliegen.Die Kommission stimmt Änderungsantrag Nr. 10 zu , der im Hinblick auf die Folgen die besondere Berücksichtigung gefährdeter Bevölkerungsgruppen fordert. Die Kommission teilt die Ansicht des Umweltausschusses , daß die Bedingungen in Innenräumen wesentliche Folgen für die Gesundheit haben , wir halten diesen Vorschlag jedoch nicht für ein geeignetes Mittel zu Bewältigung dieser Thematik. Dabei geht es um weit mehr als Benzol und Kohlenmonoxid. Deshalb muß die Auseinandersetzung mit dieser Thematik unter einem größeren Blickwinkel und unter technischen Gesichtspunkten stattfinden. Richtlinie 96/62 definiert die Umgebungsluft ausschließlich als Luft im Freien . Die Kommission kann deshalb weder den Änderungsanträgen Nr. 3 und 12 noch dem damit in Verbindung stehenden Teil von Änderungsantrag Nr. 18 zustimmen. Die Luft in Innenräumen , für die sich Frau Breyer , wie ich weiß , engagiert , könnte im Rahmen eines neuen Umweltaktionsprogramms behandelt werden.Die Bereitstellung aktueller Informationen für die Öffentlichkeit bildet den Kern des neuen Rahmens zur Verbesserung der Luftqualität. Die Kommission kann dem Teil von Änderungsantrag Nr. 7 zustimmen , durch den die Liste der Mittel , mit deren Hilfe die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Luftqualität informieren , erweitert würde. Sie lehnt jedoch den Teil dieses Änderungsantrag ab , der die Mitgliedstaaten verpflichten würde , der Kommission eine Liste der benachrichtigten Organisationen zuzuleiten. Im Rahmen der Diskussionen zur ersten Tochterrichtlinie war entschieden worden , daß derartige Listen zu bürokratisch und unter Umständen irreführend wären. Die Kommission akzeptiert Änderungsantrag Nr. 8 , der eine bessere Information der Öffentlichkeit über Kohlenmonoxid fordert und damit eine Verbesserung ihres Vorschlags darstellt. Sie stimmt z.T. auch Änderungsantrag Nr. 9 zu. In Anhang VI geht es um konkrete Angaben zum Umfang der Verschmutzung. Diese sollten der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Aarhus - Konvention aktiv zugänglich gemacht werden
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