Mr President , in view of its positive impact on consumer protection , the Committee on Legal Affairs and Citizens Rights welcomes the proposal for a directive , which , by widening the scope of producers liability for defective products to cover all movables , extends the 1985 Directive to include agricultural products. But the Committee on Legal Affairs and Citizens Rights has expressed reservations , and continues to do so , about the admissibility of the amendments from the Committee on the Environment , Public Health and Consumer Protection for the following reasons. First , in the light of Rules 124 and 125 of the Rules of Procedure taken in conjunction with Article 138 of the Treaty , the committee believes the European Parliament cannot covertly deprive the Commission of the exclusive right to initiate legislation through amendments to the legislative proposal. If Parliament considers that a legislative act should be amended , it is entitled to ask the Commission to submit the requisite proposals. Secondly , the proposal for a directive gives full effect to Parliament's recommendation set out in the report of 7 February 1997 by the Temporary Committee of Inquiry into BSE. Thirdly , the 1985 Directive has radically altered , if only in terms of producers liability , certain key points of private law laid down in the Member States , namely civil liability , the burden of proof , compensation for damages , and time - barring of rights. The approaches proposed in the directive to deal with these points are still valid , since they take proper account of all the interests at stake , striking a rational balance between the different views of the parties concerned.So the Committee on Legal Affairs and Citizens Rights believes the amendments from the Committee on the Environment are inadmissible because they exceed Parliament's right to amend a proposal from the Commission. Besides , in our opinion , these amendments are unacceptable in substance | der Geschäftsordnung sowie Artikel 138 Absatz 2 EG - Vertrag vertritt der Ausschuß die Auffassung , daß das Europäische Parlament das ausschließliche Recht der Kommission , Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen , nicht durch Änderungsanträge zum Legislativvorschlag untergraben darf ; wenn es die Änderung eines Rechtsakts für erforderlich hält , hat das Parlament nämlich das Recht , von der Kommission die Vorlage entsprechender Vorschläge zu verlangen. Zweitens : Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie wird die vom Europäischen Parlament in dem Bericht des nichtständigen Untersuchungsausschusses für BSE vom 7. Februar 1997 angenommene Empfehlung vollständig umgesetzt. Drittens : Die Richtlinie 85/374/EWG hat verschiedene wichtige Rechtsinstrumente des Privatrechts der Mitgliedstaaten - zivilrechtliche Haftung , Beweislast , Schadensersatz und Ersatzanspruch - grundlegend verändert , wenn auch nur in bezug auf die Produkthaftung des Herstellers. Die darin enthaltenen Lösungen für diese Rechtsinstrumente sind nach wie vor gültig , da alle beteiligten Interessen miteinander in Einklang gebracht und die unterschiedlichen Standpunkte der beteiligten Parteien mittels eines rationalen Kriteriums ausgeglichen werden.Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte ist daher der Auffassung , daß die vom Ausschuß für Umweltfragen , Volksgesundheit und Verbraucherschutz eingereichten Änderungsanträge unzulässig sind , da sie weit über die Möglichkeiten des Parlaments zur Änderung eines Vorschlags der Kommission hinausgehen. Darüber hinaus sind diese Änderungsanträge unserer Ansicht nach inhaltlich unannehmbar.Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte vertritt die Ansicht , daß eine umfassendere Änderung der Richtlinie 85/374/EWG durch die Kommission erst nach einer grundlegenden Prüfung vorgeschlagen werden kann , in welche die Gemeinschaftsorgane , die Mitgliedstaaten und die betroffenen privaten Kreise einbezogen werden müssen. Die Vorlage eines solchen Vorschlags kann nach Prüfung des nächsten , für das Jahr 2000 vorgesehenen Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG erfolgen.Schließlich und endlich befürworten wir zwar aus rein rechtlichen Gründen die Richtlinie , können jedoch die vom Ausschuß für Umweltfragen , Volksgesundheit und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsanträge nicht für zulässig erklären. Ich habe die Frage der Haftungsobergrenze verändert , weil die bisherige Haftungssumme einem Skandal wie BSE und den Schäden für die Menschen nicht gerecht wird |