My view is that this proposal would create a compulsory arbitration system for resolving these consumer disputes. As I see it , however , arbitration generally follows more complex procedural rules than those applied by the courts. I feel that the solution put forward in this proposal would present legal problems with regard to the law applicable and to the implementation arbitration awards.This concern on the part of the Commission would also apply to Amendment No 39 , to which various Members have put their name. We understand the intention of this amendment , which establishes the freedom of the parties to agree upon a get - out clause for an extrajudicial mechanism for dispute resolution , and lays down that this mechanism , which may be binding on both parties and which has the Commission's approval , enables the supplier to refuse to enter into the transaction if the consumer does not accept the clause. Presumably , whether juris tantum or juris et de jure applies , this would always be in accordance with Directive 93/13/EEC on abusive clauses. I believe that this amendment would raise similar difficulties in law. I shall not go into further detail about the idea contained in this amendment that an abusive clause would never be involved , but the truth is that by relying on the binding nature of the decision of the ADR body on both parties and therefore on the consumer , we would be opting as a general rule to compulsorily replace the courts with extrajudicial dispute resolution mechanisms. Such a solution would , in fact , raise constitutional issues in some Member States , in which it is not possible to prohibit access to the courts , even if only as a last resort , and would open the way for an interpretation of what is a question of law and what is a question of fact in this type of contract which , in my opinion , would vitiate the efficiency and speed of the system.The Commission s view is that this regulation should not depend on the adoption of a package of legislative and non - legislative measures on e - commerce between companies and consumers. We feel sure that actions we have already launched and which are now up and running will enable alternative dispute resolution mechanisms to be put in place shortly and will enable us to provide a rapid response to the challenges of settling disputes arising from e - commerce. I would remind you of the revision of the Commission s 1998 recommendation on the principles applying to alternative dispute resolution bodies , which in fact form the basis of what is known as the EEJ - Net - the European Extrajudicial Network - which has already been launched. Similarly , under the e - Europe initiative , which was adopted by the Feira European Council , the Commission is currently actively working on formulating proposals for codes of conduct , trust marks and extrajudicial procedures for the extrajudicial resolution of disputes arising from e - commerce. The Commission has also been given the task of preparing a Green Paper solely devoted to alternative methods of dispute resolution , as was decided by the Justice and Home Affairs Council of May of this year | Doch in Wahrheit würde durch die Berufung auf die verbindliche Kraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle für beide Seiten und damit auch für den Verbraucher in der Regel eine Entscheidung für die obligatorische Substitution der Gerichte durch außergerichtliche Schlichtungsmechanismen getroffen. Eine solche Lösung würde übrigens in einigen Mitgliedstaaten , in denen sich der Gang zum Gericht nicht vermeiden lässt , auch als letzter Ausweg , Fragen der Verfassungsmäßigkeit aufwerfen und einer Auslegung dessen , was in diesen Verträgen eine Rechtsfrage und was eine Tatsachenfrage ist , Raum geben. Dies wäre meiner Meinung nach der Wirksamkeit und Schnelligkeit des Systems abträglich.Die Kommission meint , dass diese Verordnung nicht von der Annahme eines Bündels legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zum elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abhängen darf. Wir sind überzeugt , dass es mit den Arbeiten , die wir bereits in Angriff genommen haben und die schon laufen , innerhalb kurzer Zeit alternative Mechanismen der Streitbeilegung geben wird und zügig auf die Aufgaben der Klärung von Streitfällen in Verbindung mit dem elektronischen Handel reagiert werden kann. Ich erinnere an die Revision der Empfehlung der Kommission von 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten , die auch dem schon erfolgten Start des sogenannten IIJ - Net , dem außergerichtlichen gemeinschaftsweiten Netz , zugrunde liegen. In der gleichen Weise arbeitet die Kommission derzeit im Rahmen der Initiative eEurope , die vom Europäischen Rat in Feira angenommen wurde , aktiv an der Formulierung von Vorschlägen für Verhaltenskodizes , Trustmarks und außergerichtlichen Verfahrenswegen zum Thema der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr. Ferner hat sie den Auftrag , ein Grünbuch zu erarbeiten , das sich ausschließlich mit alternativen Methoden der Streitbeilegung befassen soll , wie der Rat der Justizminister im vergangenen Mai beschlossen hat.All dies wird getan werden , all dies steht auf unserem Arbeitsplan für die nächste Zeit. Auch auf dem Gebiet der gerichtlichen Behandlung von geringfügigen Klagen , den sogenannten Small Claims , haben wir gemäß dem Mandat von Tampere schon Arbeiten in die Wege geleitet , um die Behandlung grenzüberschreitender Streitigkeiten zu vereinfachen und zu beschleunigen , bei denen es um geringe oder unstrittige Beträge geht. Wir sind daher überzeugt , dass es im Ergebnis dieser laufenden Maßnahmen , die natürlich mit der Zivilgesellschaft , mit den Beteiligten , mit den Vertreterverbänden der Industrie , des Handels , der Verbraucher und mit dem Europäischen Parlament umfassend diskutiert werden müssen , kurzfristig einen rechtlichen Bezugsrahmen auf diesem Gebiet geben wird , um die alternativen Mechanismen der Streitbeilegung zu stabilisieren. Um dieser Entwicklung Zeit zu geben , hielten wir es für günstig , wenn das Inkrafttreten der Verordnung um ein paar Monate zeitlich versetzt würde. Wir schlagen sechs Monate nach der Veröffentlichung vor. Nicht nur , damit die Betreiber diese Verordnung genau kennen , sondern auch , damit die laufenden Arbeiten in puncto alternative Mittel der Streitbeilegung durchgeführt werden können.Abschließend möchte die Kommission bestätigen , dass sie sich den Änderungsanträgen 3 , 27 und 30 zur Einführung von Bestimmungen zum Trust vorbehaltlich einiger Ausbesserungen terminologischer Art , dem Änderungsantrag 22 zu Gruppenversicherungsverträgen , den Änderungsanträgen 28 , 29 , 33 und 34 zur Einbeziehung von Notaren in die Reihe der Beauftragten zur Intervention in das Exequaturverfahren sowie den Änderungsanträgen 18 und 29 anschließen kann |